Gesetze / TK-Transparenzverordnung
TKTransparenzV§ 1 Produktinformationsblatt
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1#abs-1 (1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste müssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1#abs-2 (2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 TKTransparenzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 04.06.2025 – 21 K 5545/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 02.07.2020 – 14 O 20/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.