Gesetze / TK-Transparenzverordnung
TKTransparenzV§ 2 Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/2#abs-1 (1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/2#abs-2 (2) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden. Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/2#abs-3 (3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.