Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/98#abs-1 (1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen Nutzung zuteilen, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/98#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 98 TKG →
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- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2021 – 3 Ws 369/21
- BGH, 11.03.2021 – III ZR 96/20AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der RevisionszulassungZitiert von 11
- BVerwG, 11.12.2003 – 6 B 60.03Zitiert von 26
- OVG NRW, 25.06.2003 – 13 A 361/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.05.2002 – 13 A 5293/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.