Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung
Stand: 30.07.2025
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2021 – 3 Ws 369/21
- BGH, 11.03.2021 – III ZR 96/20AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der RevisionszulassungZitiert von 11
- OVG NRW, 25.06.2003 – 13 A 361/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.05.2002 – 13 A 5293/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/98#abs-1 (1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen Nutzung zuteilen, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/98#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis.