Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 88 Aufgaben

Stand: 30.07.2025

Bund2 Fassungen59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88#abs-1 (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88#abs-3 (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

§ 87 § 89