Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 88 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/88?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.