Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 85 Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 06.10.2011 – 18 C 128/11
- LG Dortmund, 20.04.2007 – 14 (XI) Qs 81/97
- LG Köln, 26.07.2004 – 28 O 301/04
- BVerfG, 14.12.2004 – 1 BvR 411/00Zitiert von 2
- BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96Zivilprozessrecht: Zivilgerichtliche Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von mit Wissen nur eines Gesprächspartners mitgehörten Telefongesprächen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BGH, 11.03.2004 – I ZR 304/01Internet-Versteigerung: Voraussetzungen der Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform bei Markenverletzungen durch Angebote Dritter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.03.2003 – 2 StR 341/02Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.05.2002 – 13 A 5294/00
- BGH, 21.02.2001 – 2 BGs 42/00
12 Entscheidungen zu § 85 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/85#abs-1 (1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen aus der geographischen Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/85#abs-2 (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, sind über die Möglichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1 zu informieren. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung gestellt.