Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-1 (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-2 (2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/42#abs-4 (4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 42 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- BVerwG, 15.03.2022 – 1 A 1/21Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"Zitiert von 7
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25Nachträgliche Missbrauchsprüfung und Methodenwahl bei Preishöhenkontrolle durch die Bundesnetzagentur
- BVerwG, 19.12.2024 – 6 B 5/24Telekommunikationsrechtliche MissbrauchsverfügungZitiert von 2
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