Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 166
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 24/15Entgeltabrede als Voraussetzung der privatrechtsgestaltenden Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 46
- VG Köln, 10.08.2005 – 21 K 1019/04
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 03.03.2005 – 1 K 4261/02Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.08.2003 – 13 A 1499/01Zitiert von 5
- OVG NRW, 01.08.2003 – 13 A 1618/01Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 8270/24
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
166 Entscheidungen zu § 37 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/37#abs-1 (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/37#abs-2 (2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn