Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 28 Zugangsvereinbarungen

Stand: 01.12.2021

Bund226 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/28#abs-1 (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/28#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

§ 27 § 29