Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 317
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 18/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 39
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 16/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 42
- BVerwG, 25.02.2015 – 6 C 33/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 36
- BVerwG, 26.02.2014 – 6 C 3/13Verfassungswidrigkeit der Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher EntgeltgenehmigungenZitiert von 65
- BVerfG, 22.11.2016 – 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15Beschränkung des Rechtsschutzes auf das Eilverfahren zur Förderung des Wettbewerbs (§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz)Zitiert von 60
- BVerwG, 16.12.2015 – 6 C 27/14Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; PreishöhenmissbrauchZitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-1 (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-2 (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-3 (3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-4 (4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-5 (5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-6 (6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/35#abs-7 (7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.