Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-1 (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.