Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 116 Wegfall des Entgeltanspruchs
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz erhobenen Entgelts durch Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 157
- VG Köln, 09.08.2011 – 1 L 411/11
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 4362/00Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 116 TKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
1.
entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
2.
entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3.
entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
4.
entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5.
Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
6.
der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,
7.
entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
8.
nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
9.
die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.