Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 117 Auskunftsanspruch
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 1281/22Zitiert von 4
- BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 32/20Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 4
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 300/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/117#abs-1 (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/117#abs-2 (2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.