Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 206 Beschlagnahme

Stand: 01.12.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/206#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/206#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/206#abs-3 (3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/206#abs-4 (4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 205 § 207