Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 193 Veröffentlichung von Weisungen
Stand: 30.07.2025
Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 193 TKG →
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- EuGH, 06.09.2012 – C-422/11Zitiert von 9
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