Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 193 Veröffentlichung von Weisungen

Stand: 30.07.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

§ 192 § 194