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§ 193 TKG — Veröffentlichung von Weisungen

Telekommunikationsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 30.07.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.