Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 194 Aufgaben und Rechte des Beirates
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/194#abs-1 (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Rechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/194#abs-2 (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/194#abs-3 (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/194#abs-4 (4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/194#abs-5 (5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplans nach § 90 anzuhören.