Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 192 Medien der Veröffentlichung

Stand: 01.12.2021

Bund

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 191 § 193