Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/182?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/182?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 182 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 182 geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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