Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 142 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
Stand: 07.12.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.07.2009 – 27 K 3726/07
- VG Köln, 03.07.2009 – 27 K 4568/07Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 – 12 V 12208/11
- VG Arnsberg, 14.12.2010 – 11 K 2837/09Zitiert von 1
- VG Mainz, 22.11.2006 – 6 K 360/06.MZZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3683/19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2025 – 6 B 14/24Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen TelekommunikationsnetzbetreiberZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3290/19
- VG Köln, 30.04.2015 – 9 L 538/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-3 (3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-5 (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/142#abs-6 (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. Sie macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle des Bundes.