Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 137 Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/137?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/137?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/137?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/137?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/137?asof=2021-12-01#abs-5 (5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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