Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 105 Förderung des Wettbewerbs
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – III ZR 316/06Zitiert von 7
- BVerwG, 25.07.2012 – 6 C 14/11Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen RegulierungsbehördeZitiert von 8
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 224/08Zitiert von 8
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 1281/22Zitiert von 4
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- VG Köln, 28.06.2023 – 1 L 1095/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 08.02.2011 – 104 C 593/10
- LG Bielefeld, 12.06.2008 – 7 O 13/08
- AG Düsseldorf, 14.12.2004 – 54 C 5095/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/105#abs-1 (1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/105#abs-2 (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese umfassen unter anderem
Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/105#abs-3 (3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen und mindestens einen Monat betragen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 genannten Verfahren.