Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/97#abs-1 (1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/97#abs-2 (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/97#abs-3 (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/97#abs-4 (4) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/97#abs-5 (5) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 97 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.02.2015 – 21 K 2214/14
- VG Köln, 28.11.2013 – 1 K 6230/11
- BGH, 07.02.2013 – III ZR 200/11Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die Telefonrechnung: Umfang der Befugnis eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters zur Datenübermittlung an Dritte und gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar; Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für die Richtigkeit einer TelefonrechnungZitiert von 5
- BGH, 16.02.2012 – III ZR 200/11Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für TelekommunikationsdienstleistungenZitiert von 1
- BGH, 14.06.2012 – III ZR 227/11Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers: Erstreckung auf die Anbieter von Premium-DienstenZitiert von 3
- EuG, 10.04.2008 – T-271/03Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 07.06.2019 – 2 Qs-410 UJs 300/19-52/19
- LG Bonn, 12.12.2017 – 8 S 74/17
- KG, 31.05.2017 – 21 U 9/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.