Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 53 Frequenzzuweisung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/53#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/53#abs-2 (2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 53 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
- BVerwG, 10.10.2012 – 6 C 2.12
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2012 – 6 C 3.12Zitiert von 4
- VG Köln, 14.09.2011 – 21 K 8149/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2020 – 6 C 3/19Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 24
- OVG NRW, 13.05.2020 – 11 A 4111/19Zitiert von 6
- VG Köln, 18.02.2019 – 9 K 4396/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.