Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 52 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/52#abs-1 (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/52#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/52#abs-3 (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 52 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2020 – 6 C 3/19Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 25
- VG Köln, 05.03.2010 – 21 L 1851/09Zitiert von 2
- VG Köln, 14.09.2011 – 21 K 8149/09Zitiert von 2
- FG Köln, 27.11.2006 – 2 K 6440/03Zitiert von 4
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8499/18Zitiert von 1
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4205/14Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.