Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 24 Getrennte Rechnungsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/24#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/24#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Wird zitiert von 216 Entscheidungen zu § 24 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 23.12Zitiert von 47
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24.12Zitiert von 26
- VG Köln, 08.07.2004 – 1 K 1882/99Zitiert von 2
- VG Köln, 22.08.2012 – 21 K 2407/11
- VG Köln, 22.08.2012 – 21 K 2317/11
- VG Köln, 13.04.2011 – 21 K 3062/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.04.2021 – 4 BN 59/20Rechtsschutzbedürfnis bei verwirklichtem BebauungsplanZitiert von 12
- BVerwG, 23.03.2021 – 4 B 24/20Funktionsfähigkeit einer Erdbeben-Messstation als öffentlicher BelangZitiert von 5
- BVerwG, 13.01.2021 – 2 B 21/20Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen BeurteilungZitiert von 56
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.