Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/123#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/123#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 123 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.03.2010 – 21 K 7671/09Zitiert von 8
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 16.07Zitiert von 7
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 17.07Zitiert von 11
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 14.07Zitiert von 7
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 15.07Zitiert von 125
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.08.2019 – 21 L 4824/17Zitiert von 3
- VG Köln, 19.02.2014 – 21 K 3433/10Zitiert von 1
- VG Köln, 19.02.2014 – 21 K 3308/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.