Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 117 Veröffentlichung von Weisungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 117 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 32/20Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 5
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 300/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.