Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 116 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 5 und 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 116 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz erhobenen Entgelts durch Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 215
- VG Köln, 09.08.2011 – 1 L 411/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.