Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 30 Kreis der Verpflichteten
Die Vorschriften dieses Teils gelten für
in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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