Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung

TKÜV

§ 28 Verfahren

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-1 (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-3 (3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
An die Stelle der in § 19 Absatz 4 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.
2.
An die Stelle der in § 19 Absatz 5 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Absatz 2 und 6 bis 8.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-4 (4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.

§ 27 § 29