Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 28 Verfahren
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-1 (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-3 (3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/28#abs-4 (4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.