Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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