Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung

TFoStS

§ 3 Organmitglieder, Ehrenamtlichkeit, Präsident

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/3#abs-1 (1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/3#abs-2 (2) Auf die Tätigkeit eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds der Stiftungsorgane ist § 84a Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/3#abs-3 (3) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend.

§ 2 § 4