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# § 3 TFoStS (Bayern) — Organmitglieder, Ehrenamtlichkeit, Präsident

Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.

(2) Auf die Tätigkeit eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds der Stiftungsorgane ist § 84a Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 TFoStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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