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TFoStS

§ 4 Stiftungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-1 (1) Die Vertreter des Landtags im Stiftungsrat werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. Ihre Amtszeit endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-2 (2) Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag und der Bayerische Handwerkstag wählen je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 TFoStG, der Verein Universität Bayern e.V. und der Verein Hochschule Bayern e.V. je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 TFoStG. Die Amtszeit dieser Vertreter im Stiftungsrat beträgt jeweils vier Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-3 (3) Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-4 (4) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Der Ministerpräsident und die Staatsminister bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. Für die Bestimmung der übrigen Stellvertreter gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-5 (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied oder dessen Stellvertreter übertragen hat. Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-6 (6) Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/4#abs-7 (7) Der Stiftungsrat beschließt neben seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben über

1. den Jahresbericht,

2. die Entlastung des Stiftungsvorstands,

3. die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,

4. den Erlass von Richtlinien zur zweckentsprechenden Verwaltung des Stiftungsvermögens,

5. den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Forschung,

6. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands,

7. die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.

Darüber hinaus kann der Stiftungsrat im Bereich Forschung über Fragen von allgemeiner Bedeutung oder über wichtige Einzelfragen beschließen.

§ 3 § 5