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TFoStS

§ 2 Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/2#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen nach Art. 3 TFoStG kann über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden. Nach fünf Jahren sollen noch mindestens 20 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. Nach sieben Jahren sollen noch mindestens 5 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. Als verbraucht gelten nur Mittel, die tatsächlich ausgezahlt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/2#abs-2 (2) Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen von der Stiftung.

§ 1 § 3