Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 18 Verordnungsermächtigungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 19.11.2010 – 10 A 278.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 12 B 19.10
- VG Berlin, 11.11.2010 – 10 A 281.08Zitiert von 2
- VG Berlin, 19.11.2010 – 10 A 208.08
- VG Berlin, 11.06.2010 – 10 K 130.09Zitiert von 2
- BVerwG, 20.02.2014 – 7 C 6/12Versäumnis der Abgabe von Emissionszertifikaten; Zahlungspflicht; SchuldgrundsatzZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.10.2017 – 1 StR 447/14Umsatzsteuerhinterziehung: Behandlung von Emissionszertifikaten als "ähnliche Rechte"Zitiert von 7
- VG Berlin, 25.07.2017 – 10 K 274.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – OVG 12 N 28.15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/18#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/18#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.