Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppVAnlage 12 (zu § 62 Abs. 2)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1855;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................................................................
(Bezeichnung der Dienststelle)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
..............................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ....................... bis ..............................
in unserer Dienststelle
..............................................................................
die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen abgeleistet.
Er/Sie hatte während dieser Zeit ....... Stunden in zwei aufeinander folgenden
Wochen unter meiner Aufsicht und Leitung Gelegenheit, sich mit den Gebieten des
öffentlichen Veterinärwesens vertraut zu machen.
..................., den ....................
(Siegel oder Stempel)
.............................................
(Unterschrift Ausbilder/in)
Änderungsverlauf
-
02.12.2007 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.