Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 66 Zuständige Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/66#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/66#abs-2 (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 66 TAppV →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 – OVG 5 NC 9.16Zitiert von 3
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