Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 20 Nachweise
Stand: 10.06.2019
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 – OVG 5 NC 9.16Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/20#abs-1 (1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/20#abs-2 (2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.