Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-1 (1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-4 (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 65 TAppV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 – OVG 5 NC 9.16Zitiert von 3
- VG Hannover, 12.06.2012 – 6 A 5471/11
- VG Bayreuth, 08.02.2023 – B 8 E 22.1101Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
-
02.12.2007 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.