Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV

§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-1 (1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-4 (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.

§ 64 § 66