Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-1 (1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/65#abs-4 (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 65 TAppV →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 – OVG 5 NC 9.16Zitiert von 3
- VG Hannover, 12.06.2012 – 6 A 5471/11
- VG Bayreuth, 08.02.2023 – B 8 E 22.1101Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.