Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 62 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/62?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe und Einrichtungen zu erlassen,
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/62?asof=2024-02-27#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecks erforderlich ist, für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte
zu beschränken und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/62?asof=2024-02-27#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, können
Vorschriften nach Satz 1 können auch für Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/62?asof=2024-02-27#abs-4 (4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, gilt auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
Änderungsverlauf
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20.02.2024 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 53)
BGBl. 2024 I Nr. 53
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.