Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 40 Kategorisierung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/40?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte werden als apothekenpflichtig oder als frei verkäuflich kategorisiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/40?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sind stets apothekenpflichtig. Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt sind, sind stets frei verkäuflich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/40?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einteilungskriterien für die Kategorien nach Absatz 1 festzulegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 40 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.