Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 35f Abgabe

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 darf von der Herstellerin oder dem Hersteller nur an diejenige behandelnde Tierärztin oder denjenigen behandelnden Tierarzt abgegeben werden, die oder der das Tierarzneimittel angefordert hat.

§ 35e § 35g