Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 35c Anzeige der Abgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35c?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Wer als Herstellerin oder Hersteller ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 aufgrund einer tierärztlichen Anforderung abgibt, hat dies der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Satzes 2 einmal jährlich anzuzeigen. Die Anzeige umfasst die Mitteilung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35c?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der zuständigen Bundesoberbehörde die Herstellerin oder den Hersteller sowie die von dieser oder diesem jeweils übermittelten Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 einmal jährlich mit.