Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 28 Herstellungserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/28?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Für die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend. Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Herstellungserlaubnis in einem Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechenden Verfahren. Die §§ 14, 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/28?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Herstellungserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 133 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/28?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Einer Herstellungserlaubnis nach Absatz 1 bedarf, wer Folgendes gewerbs- oder berufsmäßig herstellt: