Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 25 Verbringen
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/25#abs-1 (1) Ein Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das der Pflicht zur Zulassung nach § 22 oder der Freistellung nach § 4 unterliegt, darf in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn es zum Bereitstellen auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder wenn es freigestellt ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/25#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/25#abs-3 (3) Die Bestellung und die Abgabe von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten in Apotheken dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung erfolgen. Das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.