Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokontrollstellenverordnung

SächsÖKontrVO

§ 5 Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/5#abs-1 (1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/5#abs-2 (2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.

§ 4 § 6