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SächsWahlG

§ 35 Briefwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/35#abs-1 (1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Briefumschlag

1. den Wahlschein und

2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren oder seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/35#abs-2 (2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

§ 34 § 36